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Insolvenz: Warum der Verwalter Zahlungen vom Geschäftsführer zurückfordert

Kaum ein Haftungsszenario führt so verlässlich zu sechsstelligen Forderungen wie die Insolvenz der eigenen Gesellschaft. Der Grund ist kein Fehlverhalten im klassischen Sinn, sondern eine Vorschrift, die viele Geschäftsführer erst kennenlernen, wenn der Verwalter schreibt: das Zahlungsverbot nach § 15b InsO.

Das Zahlungsverbot nach § 15b InsO

Sobald eine Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, darf die Geschäftsleitung nur noch Zahlungen leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Praktisch heißt das: Zahlungen, die die Insolvenzmasse schmälern, sind verboten. Leistet der Geschäftsführer sie dennoch, muss er sie persönlich erstatten – nicht den Schaden, sondern die Summe der Zahlungen.

Diese Rechtsfolge ist für Betroffene schwer nachvollziehbar. Sie haben Löhne gezahlt, Lieferanten bedient und damit versucht, den Betrieb zu retten. Genau diese Zahlungen sind es, die der Verwalter später addiert.

Die Drei-Wochen-Frist und ihr Startpunkt

§ 15a InsO verlangt den Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Der entscheidende und in Verfahren am härtesten umkämpfte Punkt ist der Startpunkt dieser Frist.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr zu einem wesentlichen Teil erfüllen kann. Die Rechtsprechung arbeitet dabei mit einem Liquiditätsstatus und einer Fortführungsprognose – Unterlagen, die im Nachhinein rekonstruiert werden. Wer sie damals nicht erstellt hat, verhandelt später über Zahlen, die der Gutachter des Verwalters vorgibt.

Warum der Verwalter prüfen muss

Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, Ansprüche zur Masse zu ziehen. Die Haftung der Geschäftsleitung ist dabei einer der verlässlichsten Posten: Die Unterlagen liegen ihm vollständig vor, die Rechtslage ist geklärt, und häufig steht dahinter eine D&O-Versicherung als zahlungsfähiger Adressat. Das ist keine Böswilligkeit, sondern seine Aufgabe.

Anfechtung und Haftung sind zwei verschiedene Dinge

Beide Instrumente treten oft gemeinsam auf, richten sich aber gegen unterschiedliche Personen:

  • Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO richtet sich gegen den Zahlungsempfänger – etwa einen Lieferanten, der in der Krise noch bezahlt wurde.
  • Organhaftung nach § 15b InsO und § 43 GmbHG richtet sich gegen den Geschäftsführer persönlich.

Für Sie als Organ bedeutet das: Auch wenn der Lieferant das Geld zurückzahlt, kann Ihre Haftung bestehen bleiben, soweit die Masse weiterhin geschmälert ist.

Fünf Fehler, die in der Krise regelmäßig gemacht werden

  1. Sozialversicherungsbeiträge zurückstellen. Die Arbeitnehmeranteile nicht abzuführen ist zugleich eine Straftat nach § 266a StGB und begründet eine persönliche Zahlungspflicht gegenüber der Einzugsstelle.
  2. Auf mündliche Zusagen bauen. Eine in Aussicht gestellte Finanzierung beseitigt die Zahlungsunfähigkeit nur, wenn sie rechtlich verbindlich und zeitlich sicher ist.
  3. Keinen Liquiditätsstatus führen. Ohne fortlaufende Aufstellung fehlt später der Beweis, wann die Krise eingetreten ist.
  4. Ausgewählt zahlen. Wer wichtige Lieferanten bedient und andere Gläubiger stehen lässt, erfüllt genau den Tatbestand, den das Zahlungsverbot verhindern soll.
  5. Zu spät Beratung holen. Ein Sanierungsberater zwei Wochen früher kostet einen Bruchteil dessen, was ein Haftungsverfahren später kostet.

Was zu dokumentieren ist – und zwar laufend

Liquiditätsstatus mit Datum, Fortführungsprognose, Protokolle der Gesellschafterinformation, schriftliche Finanzierungszusagen, Rechtsrat mit Datum und Empfehlung. Diese fünf Dokumente entscheiden im Verfahren über die Frage, ob Sie sorgfältig gehandelt haben – denn die Beweislast liegt bei Ihnen.

Welche Deckung in diesem Szenario greift

Der Ersatzanspruch nach § 15b InsO ist über eine D&O-Versicherung versicherbar – vorausgesetzt, die Police schließt Ansprüche aus insolvenzbezogener Haftung ausdrücklich ein. Das ist nicht selbstverständlich und einer der Punkte, die wir vor Zeichnung prüfen.

Zwei Ergänzungen sind in diesem Szenario typisch: Der Manager-Strafrechtsschutz für das parallel laufende Verfahren wegen Insolvenzverschleppung, und die persönliche D&O-Versicherung, weil die Firmenpolice in der Insolvenz zur Masse gehört – und der Verwalter sie kündigen kann, während er gleichzeitig gegen Sie vorgeht.

Ihr nächster Schritt

Ob Ihre bestehende Police diesen Fall abdeckt, lässt sich in einem kurzen Gespräch klären. Wir sehen Verträge auch dann durch, wenn sie nicht über uns abgeschlossen wurden.

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