Insolvenz: Warum der Verwalter Zahlungen vom Geschäftsführer zurückfordert
Insolvenz & Krise22. Juli 20269 Minuten LesezeitManagerProtect · Fachredaktion
Kaum ein Haftungsszenario führt so verlässlich zu sechsstelligen Forderungen wie die Insolvenz der eigenen Gesellschaft. Der Grund ist kein Fehlverhalten im klassischen Sinn, sondern eine Vorschrift, die viele Geschäftsführer erst kennenlernen, wenn der Verwalter schreibt: das Zahlungsverbot nach § 15b InsO.
Das Zahlungsverbot nach § 15b InsO
Sobald eine Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, darf
die Geschäftsleitung nur noch Zahlungen leisten, die mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Praktisch heißt
das: Zahlungen, die die Insolvenzmasse schmälern, sind verboten.
Leistet der Geschäftsführer sie dennoch, muss er sie persönlich
erstatten – nicht den Schaden, sondern die Summe der Zahlungen.
Diese Rechtsfolge ist für Betroffene schwer nachvollziehbar. Sie haben
Löhne gezahlt, Lieferanten bedient und damit versucht, den Betrieb zu
retten. Genau diese Zahlungen sind es, die der Verwalter später
addiert.
Die Drei-Wochen-Frist und ihr Startpunkt
§ 15a InsO verlangt den Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern,
spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
beziehungsweise sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Der
entscheidende und in Verfahren am härtesten umkämpfte Punkt ist der
Startpunkt dieser Frist.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft ihre fälligen
Verbindlichkeiten nicht mehr zu einem wesentlichen Teil erfüllen kann.
Die Rechtsprechung arbeitet dabei mit einem Liquiditätsstatus und
einer Fortführungsprognose – Unterlagen, die im Nachhinein rekonstruiert
werden. Wer sie damals nicht erstellt hat, verhandelt später über
Zahlen, die der Gutachter des Verwalters vorgibt.
Warum der Verwalter prüfen muss
Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, Ansprüche zur Masse zu
ziehen. Die Haftung der Geschäftsleitung ist dabei einer der
verlässlichsten Posten: Die Unterlagen liegen ihm vollständig vor, die
Rechtslage ist geklärt, und häufig steht dahinter eine
D&O-Versicherung als zahlungsfähiger Adressat. Das ist keine
Böswilligkeit, sondern seine Aufgabe.
Anfechtung und Haftung sind zwei verschiedene Dinge
Beide Instrumente treten oft gemeinsam auf, richten sich aber gegen
unterschiedliche Personen:
Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO richtet
sich gegen den Zahlungsempfänger – etwa einen Lieferanten, der in
der Krise noch bezahlt wurde.
Organhaftung nach § 15b InsO und § 43 GmbHG
richtet sich gegen den Geschäftsführer persönlich.
Für Sie als Organ bedeutet das: Auch wenn der Lieferant das Geld
zurückzahlt, kann Ihre Haftung bestehen bleiben, soweit die Masse
weiterhin geschmälert ist.
Fünf Fehler, die in der Krise regelmäßig gemacht werden
Sozialversicherungsbeiträge zurückstellen. Die
Arbeitnehmeranteile nicht abzuführen ist zugleich eine Straftat nach
§ 266a StGB und begründet eine persönliche Zahlungspflicht
gegenüber der Einzugsstelle.
Auf mündliche Zusagen bauen. Eine in Aussicht
gestellte Finanzierung beseitigt die Zahlungsunfähigkeit nur, wenn
sie rechtlich verbindlich und zeitlich sicher ist.
Keinen Liquiditätsstatus führen. Ohne
fortlaufende Aufstellung fehlt später der Beweis, wann die Krise
eingetreten ist.
Ausgewählt zahlen. Wer wichtige Lieferanten bedient
und andere Gläubiger stehen lässt, erfüllt genau den Tatbestand, den
das Zahlungsverbot verhindern soll.
Zu spät Beratung holen. Ein Sanierungsberater
zwei Wochen früher kostet einen Bruchteil dessen, was ein
Haftungsverfahren später kostet.
Was zu dokumentieren ist – und zwar laufend
Liquiditätsstatus mit Datum, Fortführungsprognose, Protokolle der
Gesellschafterinformation, schriftliche Finanzierungszusagen,
Rechtsrat mit Datum und Empfehlung. Diese fünf Dokumente
entscheiden im Verfahren über die Frage, ob Sie sorgfältig
gehandelt haben – denn die Beweislast liegt bei Ihnen.
Welche Deckung in diesem Szenario greift
Der Ersatzanspruch nach § 15b InsO ist über eine
D&O-Versicherung
versicherbar – vorausgesetzt, die Police schließt Ansprüche aus
insolvenzbezogener Haftung ausdrücklich ein. Das ist nicht
selbstverständlich und einer der Punkte, die wir vor Zeichnung prüfen.
Zwei Ergänzungen sind in diesem Szenario typisch: Der
Manager-Strafrechtsschutz
für das parallel laufende Verfahren wegen Insolvenzverschleppung, und
die persönliche D&O-Versicherung,
weil die Firmenpolice in der Insolvenz zur Masse gehört – und der
Verwalter sie kündigen kann, während er gleichzeitig gegen Sie
vorgeht.
Ihr nächster Schritt
Ob Ihre bestehende Police diesen Fall abdeckt, lässt sich in einem
kurzen Gespräch klären. Wir sehen Verträge auch dann durch, wenn sie
nicht über uns abgeschlossen wurden.
Unternehmerische Entscheidungen dürfen scheitern – aber nur unter fünf Bedingungen. Wer sie erfüllt und belegen kann, gewinnt den Haftungsprozess, bevor er beginnt.